Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Offenen Ganztagsschule an der Grundschule an der Bake in Mönkeberg
vom 02.10.2024
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.05.2024, (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 404) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Mönkeberg vom 01.10.2024 folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Offenen Ganztagsschule an der Grundschule an der Bake in Mönkeberg erlassen:
Artikel 1
- § 3 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
(3) Die Wahl der Betreuungszeiten nach Absatz 2 erfolgt individuell; eine tageweise Buchung ist unter Beachtung des Absatzes 4 möglich.
- § 3 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
(5) Die Betreuung während der gesetzlichen Schulferien, an beweglichen Ferientagen und an den Schulentwicklungstagen findet wie folgt statt:
a) Eine Woche in den gesetzlichen Herbstferien jeweils montags bis freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
b) Die ersten zwei Wochen der gesetzlichen Sommerferien jeweils montags bis freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
c) An den beweglichen Ferientagen und den Schulentwicklungstagen jeweils montags bis freitags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr.
Die Ferienbetreuung in den gesetzlichen Sommerferien findet erstmals im Kalenderjahr 2025 statt.
Die Ferienbetreuung steht allen Schüler*innen der Grundschule an der Bake, die für den Regelbetrieb des Offenen Ganztages nach den Absätzen 1 bis 4 angemeldet sind, offen.
Für die Ferienbetreuung, die Betreuung an beweglichen Ferientagen und an den Schulentwicklungstagen ist eine verbindliche Anmeldung von mindestens 10 Schüler*innen je Betreuungswoche erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht, findet in der betreffenden Woche keine Ferienbetreuung statt.
- § 4 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
(4) Ein Kind kann durch die Gemeinde Mönkeberg von der Teilnahme an außerschulischen Angeboten der OGTS zeitweise oder auf Dauer ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
a) die Personensorgeberechtigten mit der Entrichtung der Gebühr nach § 6 dieserSatzung für die Teilnahme an freiwilligen Angeboten des Offenen Ganztages zwei Monate oder mehr im Rückstand sind. § 25 SchulG bleibt hiervon unberührt.
b) das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben im Angebot nicht zulässt, z. B. wenn die Betreuung der übrigen Kinder erheblich beeinträchtigt wird,
c) die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.
Die Entscheidung über einen Ausschluss trifft der/die Bürgermeister*in in Abstimmung mit der Schulleitung und dem/der Koordinator*in der OGTS.
- § 6 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
(5) Auf schriftlichen Antrag bei der Amtsverwaltung Schrevenborn werden die vorgenannten Gebühren bei Vorliegen der Voraussetzungen analog der Sozialstaffel nach der Richtlinie des Kreises Plön zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege in der jeweils geltenden Fassung ermäßigt.
Die bisherigen Absätze 5 bis 6 verschieben sich entsprechend.
- § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Die Pflicht zur Zahlung der monatlichen Gebühr nach § 6 Absätze 1 bis 3 dieser Satzung entsteht mit Aufnahme des/de Schüler*in jeweils zum Ersten des betreffenden Monats für den laufenden Monat.
Artikel 2
Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.




