Amtsverordnung über Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Gemeinde Heikendorf(Parkgebührenverordnung)
vom 29.11.2024
Aufgrund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.08.2024 (BGBl. I S. 266) und § 1 der Landesverordnung über Parkgebühren vom 12.04.1990 (GVOBl. S. 264) in Verbindung mit § 55 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1992 (GVOBl. S. 243, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2024 (GVOBl. S. 734) verordnet die Amtsdirektorin des Amtes Schrevenborn:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für öffentliche Verkehrsflächen im Bereich der Gemeinde Heikendorf, soweit das Parken auf diesen Flächen nur mit gültigem Parkschein aus einem Parkscheinautomaten zulässig ist. Für diese Flächen werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührentabelle in § 4 erhoben.
§ 2 Erteilung von Bewohnerparkausweisen
- Für öffentliche Verkehrsflächen, auf denen grundsätzlich das Parken nur mit gültigem Parkschein zulässig ist, kann nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 die Erteilung eines Bewohnerparkausweises beim Amt Schrevenborn beantragt werden.
- Es werden folgende Bewohnerparkzonen festgelegt:
Parkzone A: | Bewohner der Straßen | Kolonnenweg Nr. 5 bis Nr. 16 |
| | Möltenorter Weg Nr. 1 bis Nr. 22 |
| | Strandweg |
| | Hohrott |
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Sonderparkzone (nur Bewohnerparkausweis): | | Möltenorter Weg ab Nr. 22 |
| | bis Einmündung Schützenstraße |
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Parkzone B: | Bewohner der Straßen | Solten Wiesch Nr. 1 bis Nr. 3 |
| | Friedrichstraße |
| | Quellengrund |
| | Mühlensteig |
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Sonderparkzone (nur mit Parkscheibe): | | Hafenstraße Nr. 2 bis Nr. 28 |
- Bewohner*innen von Bewohnerparkzonen haben das Recht auf Erteilung eines gebührenpflichtigen Bewohnerparkausweises, der zum unentgeltlichen Parken auf gebührenpflichtigen Verkehrsflächen berechtigt, soweit diese entsprechend beschildert sind.
- Bewohner*innen von Bewohnerparkzonen, die mit Hauptwohnsitz in Heikendorf gemeldet sind, erhalten nur einen Bewohnerparkausweis für ein auf sie/ihn zugelassenes oder nachweislich von ihr/ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug, sofern kein Stellplatz auf dem eigenen Grundstück vorhanden ist.
§ 3 Gebührenpflichtige Tage und Zeiten
Die gebührenpflichtigen Tage und Zeiten ergeben sich aus der Beschilderung am jeweiligen Parkschein-/Kassenautomaten.
§ 4 Höhe der Parkgebühr
- Die Parkgebühr für öffentliche gebührenpflichtige Verkehrsflächen in der Gemeinde Heikendorf beträgt
bei einer Parkdauer von bis zu ½ Stunde | kostenfrei |
bei einer Parkdauer von bis zu 1 Stunde | 1,50 Euro |
für jede weitere angefangene Stunde | 1,50 Euro |
Ganztagsticket für den Parkplatz Roehrskrog | 6,00 Euro |
Wochenticket (7 Tage) | 25,00 Euro |
Jahresticket für den Parkplatz Roehrskrog | 135,00 Euro |
- Das Wochen- und Jahresticket kann im Amt Schrevenborn kennzeichenbezogen erworben werden.
§ 5 Gebühren für Bewohnerparkausweise
Für die Ausstellung von Ausweisen, die auf entsprechend beschilderte Verkehrsflächen zum unentgeltlichen Parken berechtigen, werden folgende Gebühren erhoben:
Bewohnerparkausweise mit einer Laufzeit von max. 1 Jahr 55,00 Euro
§ 6 Verwaltungsgebühren
Für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen und Jahrestickets für den Parkplatz Roehrskrog wird eine Verwaltungsgebühr nach Tarif Nr. 20 der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Schrevenborn erhoben.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die Parkgebührenverordnung vom 29.12.2022 tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.