Satzung der Gemeinde Lütjenholm über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die Abwasseranlage(Abwasserbeseitigungssatzung)
(vom 21.09.1995, in der Fassung der 2. Nachtragssatzung v. 31.03.2011)
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. April 1990 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 160), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 304) und der §§ 1, 2, 6, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 29. Januar 1990 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 147) und des § 31 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 07.02.1995 (GVOBl. S. 81) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
· vom 07.09.1995 (Ursprungssatzung)
· vom 04.12.1997 (1. Nachtragssatzung)
· vom 31.03.2011 (2. Nachtragssatzung)
folgende Satzung erlassen.
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Gemeinde Lütjenholm betreibt die unschädliche Beseitigung des Abwassers als öffentliche Einrichtung.
(2)
Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt, hierzu gehört auch der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden soweit Jauche und Gülle. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten auch die Stoffe und Abwasser nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung.
(3)
Die Abwasserbeseitigung umfasst
-
die Behandlung des in die Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassers und
-
das Einsammeln und Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.
(4)
Die Gemeinde schafft die für die Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, und zwar die Klärteiche mit dem öffentlichen Kanalnetz (Abwasseranlage) und die Abfuhreinrichtungen für die Abwasserbeseitigung nach Abs. 3 Nr. 2. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen und Dritte mit der Durchführung beauftragen.
(5)
Zu den Abwasseranlagen gehören auch:
a) die Grundstücksanschlusskanäle vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze,
b) Gräben und solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasseranlage geworden sind,
c) die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen, wenn sich die Gemeinde ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt,
§ 2 Grundstück
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet.
(2)
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden, die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde.
§ 3 Berechtigte und Verpflichtete
(1)
Berechtigte und Verpflichtete im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die Nutzung des Grundstücks dinglich und Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstücks befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2)
Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen der Amtsverwaltung anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis die Amtsverwaltung Kenntnis von dem Eigentumswechsels erhält. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 4 Anschluss und Benutzungsrecht
(1)
Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich im § 5 das Recht, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der betriebsfähige Abwasserkanäle mit Anschlusskanälen zu seinem Grundstück vorhanden sind (Anschlussrecht). Bei anderen Grundstücken kann die Gemeinde auf Antrag den Anschluss zulassen.
(2)
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen in § 6 und unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer über die Hauskläranlage in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
(3)
Soweit die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen, hat der Grundstückseigentümer das Recht zu verlangen, dass der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm und das in abflusslosen Gruben gesammelte Abwasser abgefahren werden.
§ 5 Begrenzung des Anschlussrechts
(1)
Die Gemeinde kann den Anschluss ganz oder teilweise widerruflich oder befristet versagen, wenn
a) das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit den in Haushalten anfallenden Abwässern beseitigt werden kann,
b) eine Übernahme des Abwassers technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist oder
c) die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers auf dem Grundstück durch den Nutzungsberechtigten möglich ist und das Wahl der Allgemeinheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(2)
In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf Schmutz- und Niederschlagswasser nur den dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden.
§ 6 Begrenzung des Benutzungsrechts
- Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Kläranlage, Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung beeinträchtigen, die Abwasseranlage angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können oder die den in den öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen schaden können.
a) Insbesondere sind ausgeschlossen:
Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle);
b) feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z. B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dergleichen), Säure, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemiekalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe; insbesondere Kondensate aus dem Betrieb von Brennwertkesseln, wobei Anlagen bis 25 KW ohne Auflagen einleiten können, Anlagen über 25 KW mit Auflagen und Bedingungen nach ATV-Merkblatt 251;
c) Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
d) faulendes und sonst übelriechendes Abwasser, sowie Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann.
e) Ferner nachstehende Regelanforderungen bzw. Grenzwerte:
Regelanforderungen
Allgemeine Anforderungen
| Lfd. Nr. | Eigenschaft oder Inhaltstoff des Abwassers | Anforderungen oder Überwachungswert |
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | Temperatur | Höchstens 35 Grad Celsius an der Einleitungsstelle |
| 2 | pH-Wert | 6,0-9,5 an der Einleitungsstelle |
| 3 | absetzbare Stoffe, sofern Abscheideanlage erforderlich | 1.0 ml/l. Dieser Wert bezieht sich auf eine Absetzzeit von 0,5 h |
| 4 | ungelöste Stoffe, sofern Abscheideanlage erforderlich | 50 g/m³ |
| 5 | Farbe | Farbstoffhaltiges Abwasser darf nur so weit abgeleitet werden, als dessen Entfärbung in der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage gewährleistet ist |
| 6 | Geruch | Durch das Ableiten von gewerblichem Abwasser sollen an den Kanalschächten und in der Abwasserbehandlungsanlage keine belästigenden Gerüche auftreten |
| 7 | Toxizität | Das abzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass weder die biologischen Vorgänge in der Abwasserbehandlungsanlage gehemmt noch der Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen sowie die Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung beeinträchtigt werden. |
Anforderungen bei anorganischen Stoffen
| Lfd. Nr. | Inhaltsstoffe des Abwassers | Überwachungswert | |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 8** | Aluminium (Al) | 10 g/m³ | 370 m mol/m³ |
| 9 | Ammonium/Ammoniak (NII2/NII3) bei chemisch-technischer Herkunft berechnet als N | 50 g/m³ | 3600 m mol/m³ |
| | | Im Einzelfall können höhere Werte je nach Baustoff der Kanalrohre oder Verdünnungsverhältnis im Kanal zugelassen werden. | |
| 10 | Barium (Ba) | 10 g/m³ | 75 m mol/m³ |
| 11 | Blei (Pb) | 2 g/m³ | 10 m mol/m³ |
| 12* | Cadmium (Cd) (siehe Nr. 2.8) | 1 g/m³ | 10 m mol/m³ |
| 13** | Wirksames Chlor (Cl) | 5 g/m³ | 5 g/m³ |
| 14*** | Chrom, gesamt | 2 g/m³ | 40 m mol/m³ |
| 15 | Chrom (Cr(Vl)) | 0,5 g/m³ | 10 m mol/m³ |
| 16 | Cyanid (CN) leicht freisetzbar | 0,2 g/m³ | 10 m mol/m³ |
| 17** | Eisen (Fe), gesamt | 10 g/m³ | 180 m mol/m³ |
| 18** | Fluorid (F), gesamt | 50 g/m³ | 2650 m mol/m³ |
| 19* | Kupfer (Cu) | 2 g/m³ | 30 m mol/m³ |
| 20 | Nickel (Ni) | 3 g/m³ | 50 m mol/m³ |
| 21** | Nitrit (NO2), berechnet als N | 10 g/m³ | 700 m mol/m³ |
| 22* | Quecksilber (Hg) (siehe auch Nr. 2.8) | 0,05 g/m³ | 0,25 m mol/m³ |
| 23** | Silber (ag) | 1 g/m³ | 10 m mol/m³ |
| 24 | Sulfid (S) | 10 g/m³ | 300 m mol/m³ |
| 25** | Sulfid (SO3) | 50 g/m³ | 600 m mol/m³ |
| 26 | Sulfat (SO4) | 400 g/m³ | 400 g/m³ |
| | | Im Einzelfall können höhere Werte je nach Baustoff der Kanalrohre oder Verdünnungsverhältnis im Kanal zugelassen werden. | |
| 27 | Zink (Zn) | 5 g/m³ | 75 m mol/m³ |
| 28** | Zinn (Sn) | 5 g/m³ | 40 m mol/m³ |
* Zusätzlich Frachtbegrenzung erforderlich
** Sofern Vorbehandlungsanlage erforderlich
*** Für Lederindustriebetriebe können entsprechend den örtlichen Verhältnissen Sonderregelungen getroffen werden.
Anforderungen bei organischen Stoffen
| Lfd. Nr. | Inhaltsstoffe des Abwasser | Überwachungswert |
| 1 | 2 | 3 |
| 29** | Kohlenwasserstoffe | 20 g/m³ |
| 30** | Mineralöle | 100 g/m³ nach Behandlung in mechanisch wirkenden Leichtflüssigkeitsabscheidern 20 g/m³ nach phys.-chem. Behandlung |
| 31** | Chlorierte Lösungsmittel (wie Trichloräthylen, Perchloräthylen, Methylenchlorid usw.), berechnet als Cl | 5 g/m³ an der Einleitungsstelle |
| 32 | Phenol, gesamt: Berechnet als C6H5OH | 100 g/m³ |
* Zusätzlich Frachtbegrenzung erforderlich
** Sofern Vorbehandlungsanlage erforderlich
f) Wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangen, so ist das Amt unverzüglich zu benachrichtigen.
- Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, haben Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider).
Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Die Entleerung der Abscheider muss in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist unverzüglich wegzuschaffen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden. Der Anschlussberechtigte haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung des Abschneiders entsteht.
-
Werden Abwässer eingeleitet, die den begründeten Verdacht entstehen lassen, dass ihre Einleitung nach § 4 verboten ist, so ist das Amt berechtigt, Abwasseruntersuchungen auf Kosten des Anschlussnehmers durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen können je nach Lage des Falles auch periodisch erfolgen.
-
Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder die Menge des Abwassers sich wesentlich erhöht, hat der Anschlussnehmer unaufgefordert und unverzüglich dem Amt Bredstedt-Land dies mitzuteilen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.
-
Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge (Abs. 4) nicht aus, so behält sich die Gemeinde vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlussnehmer sich bereiterklärt, die Kosten für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen.
-
Die Gemeinde kann die Einleitung von Abwässern, die nach Art oder Menge geeignet sind, die Abwasserklärung zu beeinträchtigen, versagen oder von einer Vorbehaltung abhängig machen oder an besondere Bedingungen knüpfen.
§ 7 Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwasser – mit Ausnahme der in § 6 genannten – in die Abwasseranlage einzuleiten, sobald er durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal zu seinem Grundstück vorhanden ist (Anschlusszwang). Dies gilt auch, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine private Abwasserhebeanlage angeschlossen werden kann.
Die zusätzlich in § 6 aufgeführten Grenzwerte bzw. geltenden Regelanforderungen sind unbedingt zu berücksichtigen bzw. einzuhalten.
Für auf dem Grundstück anfallendes Regenwasser gilt die Verpflichtung zur Einleitung nur, soweit dieses Wasser nicht für eigene Zwecke verwendet wird bzw. eine Verpflichtung zur Versickerung besteht.
(2)
Mit der ortsüblichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle durch die Gemeinde wird der Anschlusszwang für die betroffenen Grundstücke wirksam.
(3)
Die Gemeinde kann den Anschluss von unbebauten Grundstücken an die bestehende Abwasseranlage verlangen, wenn besondere Gründe (z. B. das Auftreten von Missständen) dies erfordern.
(4)
Wer nach Abs. 1 zum Anschluss verpflichtet ist, hat spätestens einen Monat nach Wirksamwerden des Anschlusszwanges prüffähige Unterlagen über die privaten Abwasseranlagen bei dem Amt einzureichen. Bei Neu- und Umbauten muss die Anschlussleitung vor der Schlussabnahme des Bauvorhabens hergestellt sein.
(5)
Den Abbruch eines an die Abwasseranlage angeschlossenen Gebäudes hat der Anschlusspflichtige dem Amt rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlussleitung bei Abbruchbeginn verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterlässt er dies schuldhaft, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen.
(6)
Wer nach Abs. 1 zum Anschluss verpflichtet ist, hat nach Herstellung des betriebsfähigen Anschlusses das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).
(7)
Soweit die Voraussetzungen in den Absätzen 1 und 6 nicht vorliegen, hat der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Grundstücksabwasseranlage (Hauskläranlage oder abflusslose Grube) befindet, sein Grundstück an die Einrichtungen zum Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die Grundstücksabwasseranlage einzuleiten und der Gemeinde bei der Abholung zu überlassen (Benutzungszwang).
(8)
Der nach Absatz 7 Anschluss- und Benutzungspflichtige hat dem Amt innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung oder vor Inbetriebnahme neuer Grundstücksabwasseranlagen die Anzahl, die Art und die Größe dieser Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen.
§ 8 Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Der Anschlusspflichtige kann vom Anschluss- und Benutzungszwang widerruflich oder auf eine bestimmte Zahl befreit werden, wenn ein dem öffentlichen Interesse überzuordnendes Interesse an einer privaten Beseitigung besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird oder wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 Nr. 2 des Landeswassergesetzes vorliegen.
(2)
Eine Beseitigung vom Anschlusszwang kann binnen eines Monats nach Aufforderung zur Herstellung des Anschlusses bei dem Amt beantragt werden. Dem Antrag sind Pläne beizuführen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwasser beseitigt werden sollen. Eine Befreiung von Benutzungszwang kann unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor Beginn eines Vierteljahres schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden.
§ 9 Art und Ausführung der Anschlüsse an die Abwasseranlage
(1)
Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 soll jedes Grundstück einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage haben, beim Trennverfahren je einen Anschluss an den Schmutz- und an den Regenwasserkanal. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Gemeinde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch gestatten, dass zwei oder mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Anschluss erhalten. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und –pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.
(2)
Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlussleitung sowie die Lage des Reinigungsschachtes bestimmt die Gemeinde, begründete Wünsche des Anschlussnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(3)
Die Herstellung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Anschlussleitungen und –einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes obliegen dem Anschlussnehmer. Die Arbeiten müssen fachgemäß und nach etwaigen Vorschriften der Gemeinde durchgeführt werden.
(4)
Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung bedürfen (§ 11), unterliegen einer Abnahme durch das Amt. Der Anschlussnehmer oder die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung bei dem Amt anzuzeigen. Bei der Abnahme müssen alle anzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Über diese Abnahme wird ein Protokoll gefertigt, der Anschlussnehmer erhält eine Abnahmebescheinigung. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch das Amt befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Ausführung der ihnen übertragenden Arbeiten. Nicht abgenommene Anlagen werden nicht an das Abwassernetz angeschlossen.
(5)
Der Anschlussnehmer ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Anschlussleitungen und –einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes verantwortlich. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung entstehen. Er hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Gemeinde/dem Amt aufgrund von Mängeln geltend machen. Bei einem gemeinsamen Anschluss für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungs- und Benutzungspflichten Gesamtschuldner.
(6)
Das Amt kann jederzeit fordern, dass die Anschlussleitungen und –einrichtungen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht. Die Gemeinde ist berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb zu überwachen, sie kann sich hierzu Dritter bedienen.
§ 10 Grundstücksabwasseranlagen
(1)
Grundstücksabwasseranlagen (Hauskläranlagen oder abflusslose Gruben) müssen angelegt werden, wenn
a) außer Niederschlagswasser weiteres Wasser im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 auf dem Grundstück anfällt und ein Anschluss an die Abwasseranlage nicht möglich ist,
b) die Gemeinde/das Amt nach § 6 Abs. 7 eine Vorbehandlung des Abwassers vorschreibt,
c) eine Befreiung vom Anschlusszwang an die Abwasseranlage erteilt wird.
(2)
Eine Grundstücksabwasseranlage muss nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb der Anlage trägt der Grundstückseigentümer.
Bei der Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung von Grundstücksabwasseranlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten binnen 2 Monaten die Teile, die nicht Bestandteil der neuen Anlage sind, außer Betrieb zu setzen, von der Gemeinde entleeren zu lassen, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen. § 9 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(3)
Für Grundstücksabwasseranlagen, deren Ablauf in die Abwasseranlage oder einen Vorfluter mündet, behält sich die Gemeinde vor, bei Nichtbeachtung der Vorschriften den Betreib auf Kosten des Grundstückseigentümers selbst zu übernehmen.
§ 11 Anschlussgenehmigung
(1)
Die Herstellung und Änderung von Anschlussleitungen und –einrichtungen sowie von Grundstücksabwasseranlagen bedürfen der Anschlussgenehmigung der Gemeinde. Anschlussleitungen und Grundstücksabwasseranlagen müssen den jeweiligen DIN-Vorschriften entsprechen.
(2)
Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.
§ 12 Entleerung der Grundstücksabwasseranlagen
(1)
Grundstückskläranlagen sind von dem Grundstückseigentümer nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Sie müssen den jeweiligen DIN-Vorschriften entsprechen.
Aus der angefügten Liste (Anlage I) ergibt sich, welche Grundstücke das häusliche Abwasser von ihren Grundstücken durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Den Grundstückseigentümer wird die Beseitigung des Schmutzwassers aus Kleinkläranlagen übertragen. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und die Regelung der übrigen mit der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung verbundenen Rechte und Pflichten hat die Gemeinde dem Amt Mittleres Nordfriesland als Teilaufgabe übertragen.
(2)
Die abflusslosen Gruben werden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich nach den anerkannten Regeln der Technik geleert, die Hauskläranlagen einmal im Jahr. Weitere Entleerungen von Hauskläranlagen sind bei Bedarf möglich. Die Termine für die Regelentleerung werden durch das Amt bekanntgemacht. Die 1. Regelentleerung findet statt in dem Jahr, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bedarfsentleerungen erfolgen nach Feststellung des Bedarfs. Für abflusslose Gruben soll der Bedarf dem Unternehmer 3 Tage vor dem Entleerungstrag gemeldet werden.
(3)
Ist bei Campingplätzen, Wochenendhaus-Gebieten und dergleichen, abweichend von der Regelentleerung, nach Abs. 1 die Abfuhr des Schlamms bzw. des Abwassers erforderlich, so hat der Grundstückseigentümer mit dem Amt einen besonderen Termin zu vereinbaren.
(4)
Die Grundstücksabwasseranlagen und der Zugang auf dem Grundstück zum Zweck des Abfahrens des Abwassers müssen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden.
Das Amt kann die verkehrssichere Herrichtung der Grundstücksabwasseranlage und des Zugangs entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles verlangen.
§ 13 Betriebsstörungen
(1)
Gegen Rückstau aus den Abwasseranlagen hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.
(2)
Bei Betriebsstörungen in den Abwasseranlagen und bei Auftreten von Schäden, die durch Rückstau infolge höherer Gewalt, wie z. B. Hochwasser, Wolkenbruch und ähnliches hervorgerufen werden, bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Schäden von der Gemeinde aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind.
(3)
Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung bei dem Abfahren des Schlamms aus den Hauskläranlagen und des Abwassers aus den abflusslosen Gruben infolge von Betriebsstörungen, Streik oder betriebsnotwendigen Arbeiten sowie in Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Ist die Abwasserbeseitigung aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie unverzüglich nachgeholt.
§ 14 Auskunfts- und Meldepflicht sowie Zugangsrecht
(1)
Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstückes haben alle für die Prüfung der Grundstücksabwasseranlage und der Abscheider und die für die Berechnung der Angaben- und Erstattungsansprüche erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(2)
Den Beauftragten der Gemeinde ist zum Abfahren des Schlamms und des Abwassers und zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Grundstücksabwasseranlage, die Reinigungsöffnungen, Prüfungsschächte, Rückstauverschlüsse und Abscheider müssen den Beauftragten zugänglich sein.
§ 15 Anschlussbeitrag und Gebühren
Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Abwasseranlage werden Anschlussbeiträge und zur Deckung der Kosten der Abwasserbeseitigung werden Benutzungsgebühren nach einer besonderen Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) nach § 5 Abs. 2 unzulässige Abwassereinleitungen vornimmt,
b) nach § 6 den Benutzungsbegrenzungen zuwider handelt,
c) nach § 9 Abs. 3 und 4 die Anschlussleitungen und –einrichtungen nicht ordnungsgemäß herstellt und unterhält,
d) nach § 10 Abs. 2 die Grundstücksabwasseranlage nicht ordnungsgemäß herstellt und betreibt oder nicht mehr benötigten Anlagen nicht beseitigt,
e) die nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Genehmigungen nicht einholt,
f) nach § 12 Abs. 3 nicht mehr für einen verkehrssicheren Zustand der Grundstücksabwasseranlagen und des Zugangs zu ihnen sorgt,
g) die in § 14 geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichten zuwider handelt und das Zugangsrecht verwehrt.
(2)
Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7 zuwiderhandelt.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Die 1. Nachtragssatzung tritt am 04.03.1998 in Kraft.
Die 2. Nachtragssatzung tritt am 01.05.2011 in Kraft.
Die Genehmigung nach § 31 Landeswassergesetz wurde mit Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland als Wasserbehörde vom 13.09.1995 Az.: 301.1-662-9 erteilt.




