Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Gemeinde Schönkirchen(Hebesatzsatzung)
vom 12.12.2024
Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 sowie der §§ 1 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973, der §§ 1 und 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönkirchen vom 11.12.2024 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde Schönkirchen erhebt auf den in ihrem Gebiet liegendem Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und von den Gewerbetreibenden eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2 Realsteuerhebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
(1) Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 441 % |
b) für Wohngrundstücke (Grundsteuer B für Wohngrundstücke) auf | 489 % |
c) für Nichtwohngrundstücke (Grundsteuer B für Nichtwohngrundstücke) | 706 % |
| |
(2) für die Gewerbesteuer auf | 370 % |
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.