Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Mönkeberg(Zweitwohnungssteuersatzung)
vom 13.12.2024
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 404) und der § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8, § 18 Abs.1 und 2 des Kommunalabgabengesetztes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 12.12.2024 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Einleitende Bestimmungen
Die Gemeinde Mönkeberg erhebt eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikels 105 Abs. 2 a Satz 1 des Grundgesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)
Eine Wohnung ist eine Zusammenfassung von Räumen, die tatsächlich zum zumindest vorübergehenden Wohnen geeignet sind. Zum zumindest vorübergehenden Wohnen geeignet ist eine Zusammenfassung von Räumen, wenn sie über sanitäre Anlagen (Wasserversorgung, Toilette, Ausguss) und eine Möglichkeit zum Betrieb einer Kochgelegenheit verfügt oder wenn die sanitären Anlagen und die Möglichkeit zum Betrieb einer Kochgelegenheit in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (insbesondere beim Vorhandensein von Gemeinschaftsanlagen). Die fehlende Möglichkeit einer ganzjährigen Nutzbarkeit (insbesondere wegen des Fehlens einer Heizung) steht dem Begriff der Wohnung nicht entgegen.
(2)
Eine Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung einer natürlichen Person (Mittelpunkt der Lebensverhältnisse). Hat die natürliche Person eine Wohnung wirksam gegenüber der Meldebehörde als Hauptwohnung im Sinne der §§ 21 und 22 des Bundesmeldegesetzes (BMG) deklariert, ist diese stets als Hauptwohnung anzusehen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Meldebehörde die Wohnung durch Verwaltungsakt zur Hauptwohnung bestimmt. § 6 bleibt unberührt.
(3)
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die eine natürliche Person neben ihrer Hauptwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung oder der des persönlichen Lebensbedarfs seiner/ihrer Angehörigen verfügen kann. Hat die natürliche Person eine Wohnung wirksam gegenüber der Meldebehörde als Nebenwohnung im Sinne des § 21 Abs. 3 des BMG deklariert, ist diese stets als Zweitwohnung anzusehen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Meldebehörde die Wohnung durch Verwaltungsakt gemäß § 6 Abs. 1 BMG zur Nebenwohnung bestimmt.
(4)
Innehaben ist die objektive Möglichkeit, rechtlich und tatsächlich über eine Wohnung verfügen zu können. Die tatsächliche Ausübung der Verfügungsgewalt (insbesondere durch eine Nutzung) ist nicht erforderlich.
(5)
[1]Angehörige sind
1.die im § 15 der Abgabenordnung (AO) genannten Personen und
2.der/die Partner*in einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch).
(6)
[1]Inhaber*in ist eine natürliche Person, der ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund eine rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung zusteht. Zu den in Satz 1 bezeichneten Personen gehören insbesondere die
1.Eigentümer*innen,
2.Erbbauberechtigten,
3.Nießbrauchberechtigten,
4.Berechtigten einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit,
5.Mieter*innen,
6.Pächter*innen
einer Wohnung.
(7)
[1]Familienmitglieder des/der Inhabers/Inhaberin sind
1.der/die nicht getrenntlebende Ehegatte/Ehegattin des/der Inhabers/Inhaberin,
2.die Kinder des/der Inhabers/Inhaberin und
3.die Kinder des/der nicht getrenntlebenden Ehegatten/Ehegattin des/der Inhabers/Inhaberin.
Für Lebenspartnerschaften, die vor dem 01.10.2017 geschlossen wurden, gilt entsprechendes.
(8)
Ausland ist jedes Gebiet, das nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehört.
(9)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(10)
Die Wohnfläche wird nach Maßgabe der aktuellen Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFIV) bestimmt und auf volle qm abgerundet.
(11)
Verfügbarkeitsgrad ist das Ergebnis aus der Division von Verfügbarkeitstagen mit 365, gerundet auf zwei Nachkommastellen.
(12)
Verfügbarkeitstage sind alle Tage im Erhebungszeitraum, in denen die steuerpflichtige Zweitwohnung nicht vermietet wird und somit zur Verfügung steht. Zu den Verfügbarkeitstagen zählen Tage an denen die steuerpflichtige Zweitwohnung eigengenutzt, Verwandten bzw. Freunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird oder aber leer steht.
§ 3 Steuergegenstand (steuerpflichtige Zweitwohnungen)
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer steuerpflichtigen Zweitwohnung im Gebiet der Gemeinde Mönkeberg.
(2) Steuerpflichtig ist eine Zweitwohnung, wenn diese auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung des/der Inhabers/Inhaberin oder seiner/ihrer Angehörigen vorgehalten wird (Vorhalten zur Einkommensverwendung). Nicht steuerpflichtig ist eine Zweitwohnung, die tatsächlich als reine Kapitalanlage vorgehalten wird (Vorhalten zur Einkommenserzielung). Eine reine Kapitalanlage liegt nur vor, wenn die Zweitwohnung ausschließlich zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb oder von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne der ertragsteuerlichen Vorschriften vorgehalten wird. Eine Zweitwohnung verliert ihre Eigenschaft als steuerpflichtige Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie teilweise zur Einkommenserzielung vorgehalten wird (Mischnutzung). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zweitwohnung als reine Kapitalanlage vorgehalten wird, ist die Gemeinde Mönkeberg nicht an die Feststellungen und Festsetzungen der Finanzbehörden gebunden.
(3) Liegen Hauptwohnung und Zweitwohnung in demselben Gebäude, so gilt letztere in der Regel nicht als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung, wenn beide Wohnungen im Sinne einer einheitlichen Hauptwohnung genutzt werden.
(4) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.
§ 4 Steuerbefreiung
Das Innehaben einer steuerpflichtigen Zweitwohnung unterliegt nicht der Besteuerung, solange und soweit
-
der/die Inhaber*in der steuerpflichtigen Zweitwohnung verheiratet ist und
-
von seinem/ihrer Ehegatten/Ehegattin nicht dauernd getrennt lebt und
-
im Gebiet der Gemeinde Mönkeberg eine Nebenwohnung im Sinne § 21 Abs. 3 Bundesmeldegesetz innehat, die eine steuerpflichtige Zweitwohnung darstellt und,
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die Nebenwohnung trotz vorwiegender Nutzung aufgrund melderechtlicher Vorschriften nicht Hauptwohnung sein kann und
-
und der/die nicht getrenntlebende Ehegatte/Ehegattin des/der Inhabers/Inhaberin der steuerpflichtigen Zweitwohnung an einem anderen Ort außerhalb des Gebietes der Gemeinde Mönkeberg in der ehelichen Wohnung im Sinne des § 22 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes lebt und
-
die steuerpflichtige Zweitwohnung vom/von der Inhaber*in ausschließlich deshalb vorgehalten wird, um von ihr aus seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Satz 1 Ziffer 6 gilt nur, wenn die berufliche Tätigkeit erforderlich und geeignet ist, um den Lebensunterhalt der Familienmitglieder des/der Inhabers/Inhaberin zu sichern. Für eine Befreiung ist die Erfüllung aller Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erforderlich.
§ 5 Vermutungsregelung
Zu Gunsten der Gemeinde Mönkeberg wird vermutet, dass der/die Inhaber*in einer Zweitwohnung diese als steuerpflichtige Zweitwohnung innehat. Es obliegt dem/der Inhaber*in der Zweitwohnung, diese Vermutung zu widerlegen und nachzuweisen, dass er/sie die Zweitwohnung nicht als steuerpflichtige Zweitwohnung innehat.
§ 6 Sonderregelung für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Wohnungen, die als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung im Sinne der melderechtlichen Vorschriften anzusehen sind, gelten auch dann als Zweitwohnungen, wenn die Deklaration oder Bestimmung einer solchen Wohnung als Nebenwohnung nach den melderechtlichen Vorschriften deshalb nicht möglich ist oder wäre, weil der/die Inhaber*in den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 der Abgabenordnung) im Ausland hat und dort einen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung) innehat, der als Hauptwohnung (§ 21 Abs. 1 des BMG) anzusehen wäre, wenn er/sie sich nicht im Ausland befinden würde.
§ 7 Steuerschuldner*in
(1)
Schuldner*in der Zweitwohnungssteuer ist der/die Inhaber*in der steuerpflichtigen Zweitwohnung im Sinne des § 3.
(2)
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer steuerpflichtigen Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 8 Steuermaßstab
(1)
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer ist das Produkt aus der Wohnfläche gemäß § 2 Abs. 10, dem Lagefaktor gemäß § 8 Abs. 2, dem Baujahresfaktor gemäß § 8 Abs. 6, dem Gebäudefaktor gemäß § 8 Abs. 7 und dem Verfügbarkeitsgrad gemäß § 2 Abs. 11 multipliziert mit hundert.
(2)
Zur Bildung des Lagefaktor wird der anzusetzende modifizierte Bodenrichtwert der Lage des Objektes entsprechend folgender Formel in das Verhältnis zum höchsten modifizierten Bodenrichtwert der Gemeinde gesetzt:
Lagefaktor = anzusetzender modifizierter Bodenrichtwert / modifizierter Höchstbodenrichtwert + 1
Die Berechnung beinhaltet zur Erlangung eines über 1 liegenden Lagefaktors einen Sockelwert von 1. Das Rechenergebnis wird auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(3)
Der Bodenrichtwert (BRW) wird vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte gem. § 196 Baugesetzbuch in Verbindung mit den §§ 14 und 15 der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückwerten veröffentlicht. Der jeweils maßgebliche Bodenrichtwert ist zur Ermittlung des Lagefaktors wie folgt zu modifizieren:
-
Flächenabhängige Bodenrichtwerte werden einheitlich auf eine Größe von 800 m²,
-
Geschossflächenzahlabhängige Bodenrichtwerde werden einheitlich auf eine Geschossflächenzahl von 1
umgerechnet. Ob es sich bei dem konkret zu betrachtenden Bodenrichtwert um einen flächenabhängigen oder einen geschossflächenzahlabhängigen Bodenrichtwert handelt, geht aus den beschreibenden Merkmalen der veröffentlichen Bodenrichtwerte hervor. Die Umrechnung zum modifizierten Bodenrichtwert erfolgt mithilfe der Umrechnungsfaktoren, die den Erläuterungen zu den jeweils geltenden Bodenrichtwerten zu entnehmen sind und vom zuständigen Gutachterausschuss ebenfalls veröffentlicht werden. Maßgebliche Bodenrichtwerte sind die im Zeitpunkt des Beginns des Erhebungszeitraumes der Steuer veröffentlichten aktuellsten Bodenrichtwerte.
(4)
Ist ein Lagefaktor für die konkrete Zweitwohnung im Sinne von § 8 Abs. 2 nicht zu ermitteln, da die konkrete Bodenrichtwerte entsprechend § 8 Abs. 3 vom Gutachterausschuss mit Einschränkungenfestgesetzt wurden, so ist anhand einer Bodenrichtwertzone in der Gemeinde, welche die tatsächlichen Verhältnisse realitätsnah widerspiegelt, ein Bodenrichtwert zu schätzen.
(5)
Eine Übersicht der Lagefaktoren ist auf der Internetseite des Amtes Schrevenborn einsehbar. Die Übersicht ist jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.
(6)
Der Baujahresfaktor beträgt ein Tausendstel des Zahlenwertes des Baujahres. Das Baujahr ist das Jahr der Fertigstellung des Gebäudes. Im Falle einer grundlegenden Sanierung, die die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt, ist das Jahr deren Fertigstellung maßgeblich.
(7)
Der Gebäudefaktor für die Berechnung auf der Grundlage des Bodenrichtwertes für Ein- und Zweifamilienhäuser ergibt sich aus der Art des Objektes. Er beträgt für
Einfamilienhäuser | 1,0 |
Zweifamilien-, Reihen- und Doppelhäuser | 0,9 |
nicht winterfeste Objekte | 0,8 |
Der Gebäudefaktor für die Berechnung von Wohnungen erfolgt auf der Grundlage des Bodenrichtwertes für Mehrfamilienhäuser und beträgt für Wohnungen 1,0.
§ 9 Steuersatz
Die Steuer beträgt 6,0 von Hundert der Bemessungsgrundlage in § 8 in Euro.
§ 10 Steuerpflichtiger Zeitraum
(1) Der steuerpflichtige Zeitraum entsteht dem Grunde nach mit dem 01. des Monats, der auf den Beginn des Innehabens der Zweitwohnung folgt. Für die folgenden Erhebungszeiträume beginnt der steuerpflichtige Zeitraum jeweils am 01.Januar des Erhebungszeitraumes.
(2) Der steuerpflichtige Zeitraum endet mit Beginn des Kalendermonats, in dem der/die Inhaber*in die Zweitwohnung nicht mehr als steuerpflichtige Zweitwohnung innehat.
§ 11 Entstehen der Steuer
Die Zweitwohnungssteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraumes, für den die Festsetzung vorgenommen wird. Endet der steuerpflichtige Zeitraum vor Ablauf des Erhebungszeitraumes, entsteht die Zweitwohnungssteuer mit dem Ende des steuerpflichtigen Zeitraumes (abgekürzter Erhebungszeitraum).
§ 12 Festsetzung der Steuer
Die Steuer wird, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen handelt, nach Ablauf des Erhebungszeitraumes oder des abgekürzten Erhebungszeitraumes durch Steuerbescheid festgesetzt. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Entspricht der steuerpflichtige Zeitraum nicht dem Erhebungszeitraum, wird die Steuer nur für den steuerpflichtigen Zeitraum festgesetzt; dabei wird jeder Kalendermonat des steuerpflichtigen Zeitraumes mit 1/12 des Jahresbetrages der Steuer berücksichtigt.
§ 13 Vorauszahlungen
(1) Die Gemeinde Mönkeberg erhebt auf die zu erwartende Höhe der Jahressteuer eine Vorauszahlung. Die Vorauszahlung auf die Steuer wird zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Basis hierfür sind die Berechnungsgrundlagen des Festsetzungsbescheides des Vorjahres unter Berücksichtigung von Veränderungen der Berechnungsgrundlagen aus § 8 zum Vorauszahlungsjahr und der für das Jahr der Vorauszahlungen geltende Steuersatz aus § 9.
(2) Der/die Steuerschuldner*in hat am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November des Erhebungszeitraumes Vorauszahlungen in Höhe von je 1/4 der zu erwartenden Steuer des Erhebungszeitraumes zu entrichten. Die Vorauszahlungen auf die Steuer werden zu Beginn des Erhebungszeitraumes durch Steuerbescheid festgesetzt. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe des Erhebungszeitraumes, werden die Vorauszahlungen nach der Begründung der Steuerpflicht durch Steuerbescheid festgesetzt.
§ 14 Entstehen der Vorauszahlungen
Die Vorauszahlungen auf die Zweitwohnungssteuer entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Steuerpflicht.
§ 15 Abrechnung über die Vorauszahlungen
Die für einen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.
§ 16 Fälligkeit
(1) Die Steuer ist, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen handelt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(2) Hatte der/die Steuerschuldner*in bis zur Bekanntgabe des Bescheides über die Festsetzung von Vorauszahlungen bisher keine oder geringere Vorauszahlungen für den Erhebungszeitraum zu entrichten, werden die Vorauszahlungen, die sich nach dem bekannt gegebenen Vorauszahlungsbescheid für die vergangenen Fälligkeitstage ergeben, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).
(4) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Erstattung ausgeglichen.
§ 17 Anzeige- und Mitwirkungspflichten
(1) Das Innehaben und die Aufgabe einer steuerbaren Zweitwohnung sowie sonstige für die Grundlagen der Besteuerung relevanten Umstände, sind innerhalb eines Monats bei der Steuergläubigerin durch die steuerpflichtige Person anzuzeigen.
(2) Zur Feststellung der Steuerpflicht und der Besteuerungsgrundlagen ist der/die Inhaber/in einer Zweitwohnung verpflichtet, auf Verlangen der Gemeinde Mönkeberg eine Steuererklärung auf den zugesandten Formularen abzugeben und die erforderlichen Beweismittel vorzulegen. Die steuerpflichtige Person hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
(3) Die Angaben der steuerpflichtigen Person sind auf Anforderung durch die Steuergläubigerin mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Werden in der Steuererklärung Vermietungstage geltend gemacht, so sind die Vermietungszeiten zu belegen. Hierbei sind die einzelnen Vermietungszeiten, die Namen der Mieter*innen und die gezahlten Mietentgelte mitzuteilen. In begründeten Einzelfällen sind nach Aufforderung durch die Steuergläubigerin die Anschriften der Mieter*innen zu erklären. Auf Anforderung sind die einzelnen Mietverträge vorzulegen.
(4) Der/die Steuerpflichtige hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Januar. des Folgejahres eine Erklärung zur Zweitwohnungssteuer über die Verfügbarkeitstage (Steuererklärung) abzugeben und diese eigenhändig zu unterschreiben. Wird diese Steuererklärung nicht oder nicht termingerecht abgegeben, darf die Gemeinde davon ausgehen, dass die steuerpflichtige Zweitwohnung dem/der Steuerpflichtigen ganzjährig zur Verfügung stand. Geeignete Unterlagen, insbesondere Mietverträge und Nachweise über die Mietzahlung sind der Steuererklärung beizulegen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur Zweitwohnungssteuer über die Verfügbarkeitstage entfällt, wenn die steuerpflichtige Zweitwohnung nicht zur Vermietung an Feriengäste verwendet wird.
§ 18 Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der steuerpflichtigen Personen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) durch die Gemeinde Mönkeberg zulässig:
a) Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstatus und ggf. Kontoverbindung der steuerpflichtigen Person,
b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten.
Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer sowie zu Kontrollzwecken erforderlichen Daten erhoben, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.
(2) Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch andere Personen und Firmen nach § 11 KAG i. V. m. § 93 AO verpflichtet, auf Nachfrage die für die Steuerfestsetzung relevanten Tatbestände mitzuteilen. Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen insbesondere durch Mitteilung oder Übermittlung folgender Stellen erhoben werden:
- Einwohnermeldeämter
- Finanzamt
- Grundbuchamt
- Bereich Liegenschaften
- Katasteramt
- Bundeszentralregister
- Kraftfahrtbundesamt
- Bereiche Finanzbuchhaltung und Abgaben der Gemeinde Mönkeberg
- Vorbesitzern, Vermietern, Verpächtern und Eigentümern.
(3) Die Gemeinde Mönkeberg ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der steuerpflichtigen Personen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden, weiter zu verarbeiten und für Zwecke der Erhebung von Kurabgaben zu verwenden.
(4) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
§ 19 Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt durch die Abgabe einer Erklärung durch die potentiell steuerpflichtige Person.
§ 20 Dynamische Verweisung
Soweit in dieser Satzung bundes- und landesrechtliche Vorschriften in Bezug genommen werden, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine leichtfertige Abgabenverkürzung (§ 18 Abs. 1 KAG) oder Abgabengefährdung (§ 18 Abs. 2 KAG) vornimmt und wer seine Mitwirkungspflichten nach § 17 dieser Satzung nicht erfüllt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
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entgegen § 17 Abs. 1 den Beginn des Innehabens einer steuerpflichtigen Zweitwohnung nicht oder nicht rechtzeitig bei der Gemeinde Mönkeberg anzeigt oder
-
entgegen § 17 Abs. 2 dem Verlangen der Gemeinde Mönkeberg zur Abgabe einer Steuererklärung oder zur Vorlage der erforderlichen Beweismittel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.
(3) Gemäß § 18 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
§ 22 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Mönkeberg vom 01.03.2021 außer Kraft.
(2) Die Steuerpflichtigen dürfen aufgrund dieser Satzung für die Veranlagungszeiträume vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2024 nicht ungünstiger gestellt werden als nach den bisherigen Satzungsregelungen.