Satzung zur 4. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schönkirchen
vom 29.04.2025
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025 Nr. 27) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.03.2025 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Plön folgende Satzung zur 4. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schönkirchen erlassen:
Artikel 1
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde kann eine Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn die Gemeindevertretung dies beschließt. Die Einberufung und Leitung der Einwohnerversammlung obliegt der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nimmt an der Versammlung teil; ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Versammlungen von Einwohnerinnen und Einwohnern können auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.
Artikel 2
Die Satzung zur 4. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schönkirchen tritt am 01.05.2025 in Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Plön vom 23.04.2025 erteilt.




