Satzung des Amtes Lütjenburg über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen sowie über die Erhebung von Gebühren hierfür (Abwasseranlagen- und Gebührensatzung)
Aufgrund der §§ 5 und 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung – AO) in Verbindung mit dem § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 17 und § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO) der § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1, § 6 Abs. 1 bis 7 und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), der § 1 und § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.2019 (GVOBl. S-H 2019 S. 425), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13.12.2024 (GVOBL. S-H S. 875 und 927), der § 54 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 und Abs. 2 und § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes, sowie der § 44 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 45 Abs. 1 und 2, § 51 und § 111 Abs. 2 und 3 des Landeswassergesetzes für Schleswig-Holstein (LWG)
wird nach Beschlussfassung des Amtsausschusses des Amtes Lütjenburg vom 15.12.2025 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Einrichtung und Geltungsbereich der Satzung
(1)
Das Amt Lütjenburg betreibt die unschädliche Beseitigung des Abwassers aus Grundstückabwasseranlagen (Klein-/Haus-/Gebietskläranlagen und abflusslosen Sammelgruben) als öffentliche Einrichtung für das Gebiet derjenigen Gemeinden, die die Aufgabe der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung durch Beschluss der Gemeindevertretung gemäß § 5 Abs. 1 AO auf das Amt übertragen haben. Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf diejenigen dem Amt angehörenden Gemeinden, die die Aufgabe auf das Amt übertragen haben.
(2)
Die Abwasserbeseitigung umfasst das Einsammeln und Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlammes und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers, die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen, sowie die Einleitung des behandelten Schmutzwassers in ein Gewässer.
(3)
Das Amt schafft die Einrichtung für die Abwasserbeseitigung nach Abs. 2. Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen.
(4)
Zu den Abwasseranlagen gehören auch die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen, wenn sich das Amt ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient.
(5)
Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist; dazu gehört auch der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Wasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden, mithin Jauche, Gülle, Silage und Sickersaft von Dunglegen. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten auch die Stoffe und Abwasser nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung.
§ 2 Anschluss- und Benutzungszwang und Anschluss- und Benutzungspflichtige
(1)
Jeder Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich eine Grundstücksabwasseranlage befindet, ist verpflichtet, sein Grundstück an die Einrichtungen für die Abwasserbeseitigung anzuschließen (Anschlusszwang), das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die Grundstücksabwasseranlagen einzuleiten und dem Amt bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang).
(2)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(3)
Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben dem Amt innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung oder vor Inbetriebnahme neuer Grundstücksabwasseranlagen die Anzahl, die Art und die Größe dieser Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen.
(4)
Die Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(5)
Soweit der Anschluss- und Benutzungszwang zu außergewöhnlichen Härten führen würde, entscheidet das Amt nach billigem Ermessen über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Durch die Entscheidung dürfen die wasserrechtlichen Vorschriften nicht verletzt werden.
§ 3 Betrieb der Grundstücksabwasseranlagen
(1)
Die Grundstücksabwasseranlagen müssen nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb der Anlage trägt die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer. Bei der Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung von Grundstücksabwasseranlagen hat die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer auf seine Kosten binnen 2 Monaten die Teile, die nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, vom Amt entleeren zu lassen, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen.
(2)
In die Grundstücksabwasseranlagen dürfen nicht eingeleitet werden:
a) Stoffe, die bei späterer Einleitung in eine Abwasseranlage dort Kanäle pp. verstopfen können, z. B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen und Schlacht- und Küchenabfälle, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind.
b) feuergefährliche, explosive oder radioaktive Stoffe,
c) schädliche oder giftige Abwasser, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen verbreiten oder die Reinigung der Abwasser stören oder erschweren können,
d) Abwasser aus Ställen und Dunggruben, z. B. Jauche, Gülle, Silage,
e) pflanzen- oder bodenschädliche Abwasser.
(3)
Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheidung/en sind die jeweils geltenden DIN- Vorschriften maßgebend. Die/Der Verpflichtete hat die Entleerung der Abscheidung/en in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf vorzunehmen. Das Abscheidegut ist unverzüglich vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf insbesondere keinem Abwassernetz zugeführt werden. Die/Der Verpflichtete haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung der Abscheidung entsteht.
§ 4 Entleerung der Grundstücksabwasseranlagen
(1)
Die abflusslosen Sammelgruben und solche Kleinkläranlagen, die nicht den Vorgaben der DIN 4261 Teil 1 vom Februar 1991 entsprechen (nicht nachgerüstete Altanlagen), werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr nach den anerkannten Regeln der Technik geleert bzw. entschlammt, die übrigen Haus- und Gebietskläranlagen alle 2 Jahre (2 - jährige Regelabfuhr). Die Termine für diese Regelentleerungen werden rechtzeitig für die betreffende Gemeinde oder die betreffende Ortslage bekannt gemacht.
(2)
Ist bei Wohngebäuden mit sehr klein oder sehr groß bemessenen Sammelgruben oder auch bei Campingplätzen, Wochenendhausgebieten und dergleichen oder in Notfällen abweichend von der Regelentleerung nach Abs. 1 die Abfuhr des Schlammes bzw. des Abwassers erforderlich, so hat die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer mit dem Amt einen besonderen Termin zu vereinbaren (Bedarfsabfuhr).
(3)
Bei einem übermäßigen Schlammanfall (mehr als 50 % in der 1. Kammer der Mehrkammergrube) innerhalb von 2 Jahren sind diese Anlagen im Rahmen einer Sonder-/Bedarfsabfuhr häufiger zu entschlammen.
(4)
Die Grundstücksabwasseranlagen und die Zufahrt zu dem Grundstück zum Zweck des Abfahrens des Abwassers bzw. des Schlammes müssen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Hierzu gehört auch eine ausreichende Beleuchtung. Das Amt kann die verkehrssichere Herrichtung der Grundstücksabwasseranlage und der Zufahrt zu dieser Anlage entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles verlangen.
(5)
Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung beim Abfahren des Schlammes bzw. des Abwassers aus den in § 1 dieser Satzung genannten Anlagen infolge von Betriebsstörungen, Streik oder betriebsnotwendigen Arbeiten sowie in Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Ist die Abwasserbeseitigung aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie unverzüglich nachgeholt.
§ 5 Auskunfts- und Meldepflicht, Zugangs- und Zufahrtsrecht und Anordnungsbefugnis des Amtes
(1)
Die Benutzungspflichten sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstückes haben alle für die Prüfung der Grundstücksabwasseranlagen und der Abscheidung und die für die Berechnung der Abgaben- und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
(2)
Den Beauftragten des Amtes ist zum Abfahren des Schlammes bzw. des Abwassers und zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Grundstücksabwasseranlage müssen den Beauftragten zugänglich sein.
(3)
Das Amt trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Einrichtungen. Insbesondere kann das Amt durch Verwaltungsakt den nach dieser Satzung verpflichteten Personen aufgeben, Mängel an ihren Anlagen abzustellen, die Einrichtungen des Amtes ordnungsgemäß und entsprechend der Vorschriften in dieser Satzung zu benutzen und Verstöße gegen diese Satzung abzustellen oder zu unterlassen.
§ 6 Benutzungsgebühren – Abgabentatbestand
Gegenstand der Gebühren nach dieser Satzung ist die Benutzung der Einrichtungen nach § 1 dieser Satzung durch die Überlassung von Fäkalschlamm oder Abwasser. Hierfür sowie für die Vorhaltung dieser Einrichtungen gegenüber den Benutzern werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Sie dienen zur Deckung der Kosten der Abwasserbeseitigung durch das Amt.
§ 7 Gebührenpflichtige und Abgabenschuldner
(1)
Gebührenpflichtig und Abgabenschuldner ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2)
Bei Eigentumswechsel wird die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigentümer vom Zeitpunkt des Eigentümerwechsels zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn der bisherige Eigentümer dem Amt den Eigentumswechsel nachweist. Die bisherige Eigentümerin bzw. der bisherige Eigentümer und der neue Eigentümer haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zum Ablauf des Kalenderjahres.
§ 8 Bemessungsgrundlage, Gebührensatz und Erhebungszeitraum
(1)
Die Gebühren nach dieser Satzung werden erhoben nach der jeweils überlassenen Menge Abwasser/Fäkalschlamm. Die Benutzungsgebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung 131,29 € je Kubikmeter abgeholten Abwasser/ Fäkalschlamm aus Gebiets- und Hauskläranlagen bei der Regelabfuhr in dem/der jeweiligen Gemeindegebiet/Ortslage zu der für die Gemeinde/die Ortslage bekanntgemachten Zeit.
(2)
Die Benutzungsgebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung 131,29 € je Kubikmeter abgeholten Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben bei der Regelabfuhr in dem/der jeweiligen Gemeindegebiet/Ortslage zu der für die Gemeinde/die Ortslage bekanntgemachten Zeit.
(3)
Die Benutzungsgebühr bei einer Bedarfsabfuhr beträgt 169,37 € je Kubikmeter abgeholten Abwassers/ Fäkalschlamm. Eine Bedarfsabfuhr ist jede Abfuhr außerhalb der Zeiten der Regelabfuhr in dem/der jeweiligen Gemeindegebiet/Ortslage.
(4)
Leerfahrten sind nicht vom durch das Amt beauftragten Dienstleister verursachte, vergebliche An- / Abfahrten (Auftragsstornierungen durch den Anlagenbetreiber/
Grundstückseigentümer/in direkt bei dem Fahrer/der Fahrerin, nicht zugängliche Kläranlagen und leer vorgefundene Sammelgruben / Kläranlagen / Verweigerung des Zugangs zur Sammelgrube/Kleinkläranlage / Verweigerung der Überlassung von Fäkalschlamm/Abwasser), die mit 97,97 € je vergebener Anfahrt als Bereitstellungsgebühr berechnet werden.
(5)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
§ 9 Entstehung der Gebühr und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebühr entsteht für den Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Grundstücksentwässerungsanlage/Sammelgrube mit der Abholung des Abwassers/ Fäkalschlamm aus der Grundstücksabwasseranlage/Sammelgrube.
(2)
Die Gebühr entsteht auch für den Eigentümer bzw. die Eigentümerin, sobald die Abfuhr aus den in § 8 (4) genannten Gründen nicht erfolgt.
(3)
Die Gebührenpflicht endet mit einem Anschluss an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage und der Stilllegung der Grundstücksentwässerungsanlage/abflusslosen Sammelgrube.
§ 10 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr
(1)
Die Gebühr wird 14 Tage nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(2)
Im Falle der Nichtzahlung erfolgt die Festsetzung der Gebühr durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühr ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach § 18 Absatz 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein handelt, wer entgegen § 5 die für die Gebührenberechnung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte des Amtes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Verursacher.
(2)
Ordnungswidrig nach § 111 Abs. 2 und 3 des Landeswassergesetzes für Schleswig-Holstein handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung sein Abwasser/Schlamm nicht dem Amt überlässt und die Grundstücksabwasseranlagen nicht durch das Amt bzw. seinem Beauftragten entleeren lässt,
b) nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung die Grundstücksabwasseranlage nicht ordnungsgemäß herstellt oder betreibt oder nicht mehr benötigte Anlagen nicht beseitigt,
c) nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung unzulässige Abwassereinleitungen vornimmt,
d) nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung nicht für einen verkehrssicheren Zustand der Grundstücksabwasseranlage und des Zuganges zu ihr sorgt,
e) den in § 5 dieser Satzung geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt und das Zugangsrecht verwehrt.
(3)
Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 und 6 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 2 dieser Satzung zuwiderhandelt.
§ 12 Datenerhebung
Das Amt Lütjenburg betreibt die unschädliche Beseitigung des Abwassers/Fäkalschlamms aus Grundstücksabwasseranlagen (Haus-/Gebietskläranlagen und abflusslosen Sammelgruppen) als öffentliche Einrichtung. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist das Amt Lütjenburg berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten zu erheben. Die Daten werden entsprechend des Landesdatenschutzgesetz für Schleswig-Holstein erhoben/verarbeitet und gelöscht.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen des Amtes Lütjenburg vom 20.03.2024 außer Kraft.




